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Das
Betäubungsmittelgesetz regelt die im Zusammenhang mit Drogen auftretenden
rechtlichen Fragen, vor allem wird festgelegt, was als Drogen nach diesem
Gesetz zu gelten hat. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994, zuletzt geändert am 28.
März 2000, sei im folgenden vollständig vorgestellt. Das Gesetz
heißt übrigens exakt: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln.
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herunterladen.
1. Abschnitt - Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sonstige Begriffe
2. Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
§ 5 Versagung der Erlaubnis
§ 6 Sachkenntnis
§ 7 Antrag
§ 8 Entscheidung
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen
und Auflagen
§ 10 Rücknahme und Widerruf
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von
Drogenkonsumräumen
3. Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
§12 Abgabe und Erwerb
§13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
§14 Kennzeichnung und Werbung
§15 Sicherungsmaßnahmen
§16 Vernichtung
§17 Aufzeichnungen
§18 Meldungen
4. Abschnitt - Überwachung
§19 Durchführende Behörde
§20 Besondere Ermächtigung für
den Spannungs- oder Verteidigungsfall
§21 Mitwirkung anderer Behörden
§22 Überwachungsmaßnahmen
§23 Probenahme
§24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
§24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
§25 Kosten
5. Abschnitt - Vorschriften für Behörden
§26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei
und Zivilschutz
§27 Meldungen und Auskünfte
§28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
6. Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§29 Straftaten
§29a Straftaten
§30 Straftaten
§30a Straftaten
§30b Straftaten
§30c Vermögensstrafe
§31 Strafmilderung oder absehend von Strafe
§31a Absehen von der Verfolgung
§32 Ordnungswidrigkeiten
§33 Erweiteter Verfall und Einziehung
§34 Führungsaufsicht
7. Abschnitt - Betäubungsmittelabhängige
Straftäter
§35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
§36 Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung
§37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen
Klage
§38 Jugendliche und Heranwachsende
8. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
§39 Übergangsregelung
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