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Abschnitt - Begriffsbestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in
den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis
III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
1. nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes,
vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2. wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines
Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3. zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen
Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung
der Gesundheit erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können
einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung
dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
gewährleistet bleiben.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden
Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen,
die nicht in Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen,
wenn dies wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung
und wegen der unmittelbaren und mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. Einer auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene
Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit (Bundesminister) wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis
III oder die auf Grund dieses Gesetztes erlassenen Rechtsverordnungen
zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge
zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBI. II S. 111) und dem
Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI. 1976 II
S. 1477) (internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils
für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich
ist.
§ 2 Sonstige Begriffe
(1) Im Sinne des Gesetzes ist
1. Stoff:
eine Pflanze, ein Pflanzenteil oder ein Pflanzenbestandteil in bearbeitetem
oder unbearbeitetem Zustand sowie eine chemische Verbindung und deren
Ester, Ether, Isomere, Molekühlverbindungen und Salze - roh oder
gereinigt - sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen;
2. Zubereitung:
ohne Rücksicht auf ihren Aggregatszustands ein Stoffgemisch oder
die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich
vorkommenden Gemischen und Lösungen;
3. ausgenommene Zubereitung:
eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen
Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;
4. Herstellen:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und
Umwandeln.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes
sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gleich.
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