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2.
Abschnitt - Erlaubnis und Erlaubnisverfahren
§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln
(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben,
sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen,
abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben
oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen will.
(2) Eine Erlaubnis für die Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel
kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur
Ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen öffentlichen Interesse
liegenden Zwecken erteilen.
§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
(1) Eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer
Krankenhausapotheke (Apotheke)
a. in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene
Zubereitung herstellt,
b. in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher,
zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder
d. in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber
einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt
oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt,
e. in Anlage I II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung,
zur Weiterleitung an einer zur Untersuchung von Betäubungsmittel
berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt,
2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke
a. in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene
Zubereitungen herstellt,
b. in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt,
c. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel für ein von ihm
behandeltes Tier abgibt oder
d. in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber
einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt
oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke
abgibt,
3. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a. auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung oder
b. zur Anwendung an einem Tier von einer Person, die dieses Tier behandelt
und eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, erwirbt,
4. in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel
a. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs oder
b. auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung erworben hat und sie als Reisebedarf ausführt oder
einführt oder
5. gewerbsmäßig
a. an der Beförderung von Betäubungsmittel zwischen befugten
Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr beteiligt ist oder die Lagerung
und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Zusammenhang einer solchen
Beförderung oder für einen befugten Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr
übernimmt oder
b. die Versendung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern
am Betäubungsmittelverkehr durch andere besorgt oder vermittelt.
(2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden
für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen
mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.
(3) Wer nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 keine Erlaubnis bedarf und am Betäubungsmittelverkehr
teilnehmen will, hat dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte zuvor anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen und die Anschriften des Anzeigenden sowie der Apotheke oder
der tierärztlichen Hausapotheke,
2. das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der apothekenrechtlichen
Erlaubnis oder der Approbation als Tierarzt und
3. das Datum des Beginns der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet
die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über
den Inhalt der Anzeigen, soweit sie tierärztliche Hausapotheken betreffen.
§ 5 Versagung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 3 ist zu versagen, wenn
1. nicht gewährleistet ist, dass in der Betriebsstätte und,
sofern weitere Betriebsstätten in nicht benachbarten Gemeinden bestehen,
in jeder dieser Betriebsstätten eine Person bestellt wird, die verantwortlich
ist für die Einhaltung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften
und Anordnungen der Überwachungsbehörden (Verantwortlicher );
der Antragsteller kann selbst die Stelle eines Verantwortlichen einnehmen,
2. der vorgesehene Verantwortliche nicht die erforderliche Sachkenntnisse
hat oder die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen
kann,
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
des Verantwortlichen des Antragsteller, seines gesetzlichen Vertreters
oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigten ergeben, 4. geeignete Räume,
-Einrichtungen und Sicherungen für die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen nicht vorhanden sind,
5. die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder
der Herstellung ausgenommener Zubereitungen aus anderen als den in den
Nummern 1 bis 4 genannten Gründen nicht gewährleistet ist,
6. die Art und der Zweck des beantragten Verkehrs nicht mit dem Zweck
dieses Gesetzes, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung
sicherzustellen, daneben aber den Missbrauch von Betäubungsmitteln
oder die missbräuchliche Herstellung ausgenommener Zubereitungen
sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit
soweit wie möglich auszuschließen, vereinbar ist oder
7. bei Beanstandung der vorgelegten Antragsunterlagen einem Mangel nicht
innerhalb der gesetzten Frist (§ 8 Abs. 2) abgeholfen wird.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn sie der Durchführung
der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder Beschlüssen,
Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle
entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen
Gemeinschaften geboten ist.
§ 6 Sachkenntnis
(1) Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis (§ 5 Abs.
1 Nr. 2) wird erbracht
1. im Falle des Herstellers von Betäubungsmitteln oder ausgenommenen
Zubereitungen, die Arzneimittel sind, durch den Nachweis der Sachkenntnis
als Herstellungsleiter oder Kontrollleiter nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetztes,
2. im Falle des Herstellens von Betäubungsmitteln, die keine Arzneimittel
sind, durch das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichen
Hochschulstudium der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder
Veterinärmedizin abgelegte Prüfung und durch die Bestätigung
einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit in der Herstellung
oder Prüfung von Betäubungsmitteln,
3. im Falle des Verwendens für wissenschaftliche Zwecke durch das
Zeugnis über eine nach abgeschlossenem wissenschaftlichen Hochschulstudium
der Biologie, der Chemie, der Pharmazie, der Human- oder Veterinärmedizin
abgelegte Prüfung und
4. in allen anderen Fällen durch das Zeugnis über eine abgeschossene
Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel in
den Fachbereichen Chemie oder Pharma und durch die Bestätigung einer
mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit im Betäubungsverkehr.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann
im Einzelfall von dem in Absatz I genannten Anforderungen an die Sachkenntnis
abweichen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet sind.
§ 7 Antrag
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist in
doppelter Ausfertigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
zu stellen, das eine Ausfertigung der zuständigen obersten Landesbehörde
übersendet. Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen
beigefügt werden:
1. die Namen, Vorname oder die Firma und die Anschrift des Antragsstellers
und der Verantwortlichen,
2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche
Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher
Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen
können,
3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls
Flurbezeichnung), Strasse, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil
sowie der Bauweise des Gebäudes,
4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von
Betäubungsmitteln durch Unbefugte Personen,
5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1),
6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder
benötigten Betäubungsmittel,
7. im Falle des Herstellens (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) von Betäubungsmitteln
oder ausgenommenen Zubereitungen eine kurzgefasste Beschreibung des Herstellungsvorganges
unter Angabe von Art und Menge der Ausgangsstoffe oder -zubereitungen,
der Zwischen- und Endprodukte, auch wenn Ausgangsstoffe oder -zubereitungen,
Zwischen- oder Endprodukte keine Betäubungsmittel sind; bei nicht
abgeteilten Zubereitungen zusätzlich die Gewichtsvomhundertsätze,
bei abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmengen der je abgeteilte Form
enthaltenen Betäubungsmittel und
8. im Falle des Verwendens zu wissenschaftlichen oder anderen öffentlichen
Interesse liegenden Zwecken eine Erläuterung des verfolgten Zwecks
unter Bezugnahme auf einschlägige wissenschaftliche Literatur.
§ 8 Entscheidung
(1) Das Bundesmittelinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die
Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtete die zuständige
oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrags abzuhelfen, so
wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel
oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt.
Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung
zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
(3) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung der in § 7 bezeichneten
Angaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich
mitzuteilen. Bei einer Erweiterung hinsichtlich der Art der Betäubungsmittel
oder des Betäubungsmittelverkehrs sowie bei Änderungen in der
Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätten ausgenommen
innerhalb eines Gebäudes ist eine neue Erlaubnis zu beantragen. In
den anderen Fällen wird die Erlaubnis geändert. Die zuständige
oberste Landesbehörde wird über die Änderung der Erlaubnis
unverzüglich unterrichtet.
§ 9 Beschränkungen, Befristung, Bedingungen
und Auflagen
(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen
Umfang zu beschränken. Sie muss insbesondere regeln:
1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
3. die Lage der Betriebsstätten und
4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen-
und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.
(2) Die Erlaubnis kann
5. befristet, mir Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden
oder
6. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert
oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,
wenn dies zu Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder
die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher
Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten
der Organe der Europäischen Gemeinschaften geboten ist.
§ 10 Rücknahme und Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden
ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse
glaubhaft gemacht wird.
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die
Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.
§ 10a Erlaubnis für den Betrieb von
Drogenkonsumräumen
(1) Eine Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde
bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten
Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum Verbrauch von
mitgeführten ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln
verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann
nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für
die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes
2 geregelt hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz
1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards
für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln
in Drogenkonsumräumen
1. zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als
Drogenkonsumraum dienen sollen;
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen
Notfallversorgung;
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim
Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;
4. Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten
der Beratung und Therapie;
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz
in Drogenkonsumräumen abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln
nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden,
um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit
wie möglich zu verhindern;
7. genaue Feststellung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen,
insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten
Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige
Erst- oder Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen;
8. eine Dokumentation der Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen;
9. ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal
in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern
1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist;
10. Benennung einer Sachkundigen Person, die für die Einhaltung der
in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderung, der Auflagen der Erlaubnisbehörde
sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde verantwortlich
ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig
erfüllen kann.
(3) Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1
bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei
tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle
der obersten Landesbehörde jeweils das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte.
(4).Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum
tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten
Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch
der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten.
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