|
|
3.
Abschnitt - Pflichten im Betäubungsmittelverkehr
§ 11 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder
ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach
§ 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel
und Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren
als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt
und ohne dass das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während
des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich
zur Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen
dürfen nicht in Ländern ausgeführt werden, die die Einfuhr
verboten haben.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung
zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs,
zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften erforderlich
ist. Insbesondere können
1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel
und Mengenbeschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder
aus bestimmten Ländern verboten,
2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung
von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln
durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs getroffen und
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden
amtlichen Formblätter festgelegt werden.
§ 12 Abgabe und Erwerb
(1) Betäubungsmittel dürfen nur abgegeben an
1. Personen oder Personenvereinigungen, die im Besitz einer Erlaubnis
nach § 3 zum Erwerb oder eine Apotheke oder tierärztliche Hausapotheke
betreiben,
2. die in § 4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder
Einrichtungen.
3. (weggefallen).
(2) Der Abgebende hat dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e unverzüglich
jede einzelne Abgabe unter Angabe des Erwerbers unter der Art und Menge
des Betäubungsmittel zu melden. Der Erwerber hat dem Angebenden den
Empfang des Betäubungsmittel zu bestätigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei
1. Abgabe von in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel
a. auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher
Verschreibung im Rahmen des Betriebes einer Apotheke,
b. im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für
ein vom Betreiber dieser Hausapotheke behandeltes Tier,
2. der Ausfuhr von Betäubungsmitteln und
3. Abgabe und Erwerb von Betäubungsmitteln zwischen den in §
4 Abs. 2 oder § 26 genannten Behörden oder Einrichtungen.
(4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren hinsichtlich der Meldung und
der Empfangsbestätigung, insbesondere Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung
der hierbei zu verwendenden amtlichen Formblättern zu regeln, soweit
es für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehr
erforderlich ist.
§ 13 Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
(1) Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen
nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann
verschrieben werden oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen
oder tierärztlichen Behandlung einschließlich der ärztlichen
Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder
einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, wenn
ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet
ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der
beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. Die in Anlage
I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben,
verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen
werden.
(2) Die nach Abs. 1 verschriebene Betäubungsmittel dürfen nur
im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der Verschreibung
abgegeben werden. Im Rahmen des -Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke
dürfen nur die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel und
nur zur Anwendung bei einem der Betreiber der Hausapotheke behandelten
Tier abgegeben werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von den in Anlage III bezeichneten
Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund ihrer Verschreibung und
das Aufzeichnen ihres Verbleibs und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten,
Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern
und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können
1. das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder
Mengen beschränkt,
2. das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige
von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der
verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der
Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen,
3. Meldungen
a. der Verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels
für einen Patienten in anonymisierter Form ,
b. der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen
nach Nummer 2 erfüllen und Mitteilungen
c. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an die
zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden
Ärzte über die Patienten, den bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel
verschrieben hat, in anonymisierter Form,
d. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an die
zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über
die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen,
e. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte an die
obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten,
denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte,
die zum verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl
der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen
Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung sowie Art der Anonymisierung,
Form und Inhalt der Meldung und Mitteilungen vorgeschrieben,
4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe,
des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie
der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und
5. Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung
von Kauffahrteischiffen erlassen werden.
Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermittelten
Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1 genannten Zweck verwenden.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte handelt bei
der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen
Aufgaben als vom Bund entliehenes Organ des jeweils zuständigen Landes;
Einzelheiten einschließlich der Kostenerstattung an den Bund werden
durch Vereinbarung geregelt.
§ 14 Kennzeichnung und Werbung
(1) Im Betäubungsmittelverkehr sind die Betäubungsmittel
unter Verwendung der in den Anlagen aufgeführten Kurzbezeichnungen
zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat in deutlicher lesbarer Schrift
in deutscher Sprache und in dauerhafte Weise zu erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung muss außerdem enthalten
1. bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmittel
den Gewichts vom Hundertsatz und bei abgeteilten Betäubungsmitteln
das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes,
2. auf Betäubungsmittelbehältnissen und - sowie verwendet -
auf den äußeren Umhüllungen bei Stoffen und nicht abgeteilten
Zubereitungen die enthaltene Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen
die enthaltene Stückzahl; dies gilt nicht für Vorratsbehältnisse
in wissenschaftlichen Laboratorien sowie für die Abgabe bestimmte
kleine Behältnisse und Ampullen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorratsbehältnisse
in Apotheken und ärztlichen Hausapotheken.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
die Bezeichnung von Betäubungsmittel in Katalogen, Preislisten, Werbeanzeigen
oder ähnlichen Druckerzeugnissen, die für die am Betäubungsmittelverkehr
beteiligten Fachkreise bestimmt sind.
(5) Für in Anlage I bezeichnete Betäubungsmittel darf nicht
geworben werden. Für die in Anlagen II und III bezeichnete Betäubungsmittel
darf nur in Fachkreisen der Industrie und des Handels sowie bei Personen
und Personenvereinigungen, die eine Apotheke oder eine tierärztliche
Hausapotheke betreiben, geworben werden, für in Anlage III bezeichnete
Betäubungsmittel auch bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten.
§ 15 Sicherungsmaßnahmen
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel,
die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen
unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es
nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad
oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
§ 16 Vernichtung
(1) Der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln
hat dies auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise
zu vernichten, die eine auch nur teilweise Wiedergewinnung Betäubungsmittel
ausschließt sowie den Schutz von Menschen und Umwelt vor schädlichen
Einwirkungen sicherstellt. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift
zu fertigen und diese drei Jahre aufzubewahren.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, in den
Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 die zuständige Behörde
des Landes kann den Eigentümer auffordern, die Betäubungsmittel
auf seine Kosten an diese Behörden zur Vernichtung einzusenden. Ist
ein Eigentümer der Betäubungsmittel nicht vorhanden oder nicht
zu ermitteln, oder kommt der Eigentümer seiner Verpflichtung zur
Vernichtung oder der Aufforderung zur Einsendung der Betäubungsmittel
gemäß Satz 1 nicht innerhalb einer zuvor gesetzten Frist von
drei Monaten nach, so treffen die in Satz 1 benannten Behörden die
zur Vernichtung erforderlichen Maßnahmen. Der Eigentümer oder
Besitzer der Betäubungsmittel ist verpflichtet, die Betäubungsmittel
den mit der Vernichtung beauftragten Personen herauszugeben,
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3 gelten entsprechend, wenn der Eigentümer
nicht mehr benötigte Betäubungsmittel beseitigen will.
§ 17 Aufzeichnungen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet,
getrennt für jede Betriebsstätte und jedes Betäubungsmittel
fortlaufend folgende Aufzeichnungen über jeden Zugang und Abgang
zu führen:
1. das Datum,
2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers oder des Empfängers
oder die sonstige Herkunft oder den sonstigen Verbleib,
3. die zugegangene oder abgegangene Menge und den sich daraus ergebenden
Bestand,
4. im Falle des Anbaues zusätzlich die Anbaufläche nach Lage
und Größe sowie das Datum der Aussaat,
5. im Falle des Herstellens zusätzlich die Angabe der eingesetzten
oder hergestellten Betäubungsmittel, der nicht dem Gesetz unterliegenden
Stoffe oder der ausgenommenen Zubereitungen nach Art und Menge und
6. im Falle der Abgabe ausgenommener Zubereitungen durch deren Hersteller
zusätzlich den Namen oder die Firma und die Anschrift des Empfängers.
Anstelle der in Nummer 6 bezeichneten Aufzeichnungen können die Durchschriften
der Ausgangsrechnungen, in denen die ausgenommenen Zubereitungen kenntlich
gemacht sind, fortlaufend nach dem Rechnungsdatum abgeheftet werden.
(2) Die in den Aufzeichnungen oder Rechnungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften sind drei Jahre, von
der letzten Aufzeichnung oder vom letzten Rechnungsdatum angerechnet,
gesondert aufzubewahren.
§ 18 Meldungen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet,
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt
für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel
die jeweilige Menge zu melden, die
1. beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage
und Größe,
2. hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
3. zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt
nach diesen Betäubungsmitteln,
4. zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet
wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
5. zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt
nach diesen Zubereitungen,
6. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
7. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
8. erworben wurde,
9. abgegeben wurde,
10. vernichtet wurde,
11. zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet
wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
12. am Ende des jeweiligen Kalenderjahres als Bestand vorhanden war.
(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli
für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1
Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter
zu verwenden.
|
|