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4.
Abschnitt - Überwachung
§ 19 Durchführende Behörde
(1) Der Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig
für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung
von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter.
Der Betäubungsmittelverkehr bei Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten und in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern
und Tierkliniken unterliegt der Überwachung durch die zuständigen
Behörden der Länder. Diese überwachen auch die Einhaltung
der in § 10a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der
Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§
22 und 24 geregelten Befugnisse zu.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zugleich
die besondere Verwaltungsdienststelle im Sinne der internationalen Suchtstoffübereinkommen.
(3) Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung
zu Cannabis (Marihuana) in Anlage 1 Teil B unterliegt der Überwachung
durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Für
die Überwachung gelten die §§ 9, 10 und 10a der Verordnung
über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen
bei Flachs und Hanf entsprechend.
§ 20 Besondere Ermächtigung für
den Spannungs- oder Verteidigungsfall
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz oder die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Verteidigungszwecke zu
ändern, um die medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln
sicherzustellen, wenn die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen gewährleistet bleiben.
Insbesondere können
1. Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte
nach diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
auf den Bundesminister übertragen,
2. Der Betäubungsmittelverkehr und die Herstellung ausgenommener
Zubereitungen an die in Satz 1 bezeichneten besonderen Anforderungen angepasst
und
3. Meldungen über Bestände an
a. Betäubungsmitteln, b. ausgenommen Zubereitungen und
c. zur Herstellung von Betäubungsmitteln erforderlichen Ausgangsstoffen
oder Zubereitungen, auch wenn diese keine Betäubungsmittel sind,
angeordnet werden. In der Rechtsverordnung kann ferner der über die
in Satz 2 Nr.
3 bezeichneten Bestände Verfügungsberechtigte zu deren Abgabe
bestimmte Personen oder Stellen verpflichtet werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 darf nur nach Maßgabe des
Artikels 80a Abs. 1 des Grundgesetzes angewandt werden.
§ 21 Mitwirkung anderer Behörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
von Betäubungsmitteln mit.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Innern die Beamten des Bundesgrenzschutzes, die mit Aufgaben des Grenzschutzes
nach § 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes betraut sind, und im Einvernehmen
mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen
Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zolldienststellen
nach Absatz 1 obliegen. Nehmen die im Satz 1 bezeichneten Beamten diese
Aufgaben wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes entsprechend.
(3) Bei Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen
dieses Gesetzes, die sich bei der Abfertigung ergeben, unterrichten die
mitwirkenden Behörden das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte unverzüglich.
§ 22 Überwachungsmaßnahmen
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
1. Unterlagen über den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung
oder das der Herstellung folgende Inverkehrbringen ausgenommener Zubereitungen
einzusehen und hieraus Abschriften oder Ablichtungen anzufertigen, soweit
sie für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen von Bedeutung sein können,
2. von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
3. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und
Beförderungsmittel, in denen der Betäubungsmittelverkehr oder
die Herstellung ausgenommener Zubereitungen durchgeführt wird, zu
betreten und zu besichtigen, wobei sich die beauftragten Personen davon
zu überzeugen haben, dass die Vorschriften über den Betäubungsmittelverkehr
oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen beachtet werden. Zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen zu besorgen ist, dürfen
diese Räumlichkeiten auch Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeit
sowie Wohnzwecken dienende Räume betreten werden; in soweit wird
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt. Soweit es sich um industrielle Herstellungsbetriebe
und Großhandelsbetriebe handelt, sind die Besichtigungen in der
Regel alle zwei Jahr durchzuführen,
4. vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit es zur Verhütung
dringender Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs
oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen geboten ist. Zum gleichen
Zweck dürfen sie auch die weitere Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
oder die weitere Herstellung ausgenommener Zubereitungen ganz oder teilweise
untersagen und die Betäubungsmittelbestände oder die Bestände
ausgenommener Zubereitungen unter amtlichen Verschluss nehmen. Die zuständige
Behörde (§ 19 Abs. 1) hat innerhalb von einem Monat nach Erlass
der vorläufigen Anordnungen über diese entgültig zu entscheiden.
(2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen gemäß
Absatz 1 Nr. 1 und 2 auch auf schriftlichem Wege anordnen.
§ 23 Probenahme
(1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über
den Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen
befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke
der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit nicht ausdrücklich
darauf verzichtet wird, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe
nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile
von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen
Art wie das als Probe entnommene zurückzulassen.
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder
zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des
Tages zu versehen, nach dessen Ablauf, der Verschluss oder die Versiegelung
als auf gehoben gelten.
(3) Für entnommene Proben ist eine angemessene Entschädigung
zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
zum Inhaltsverzeichnis
§ 24 Duldungs- und Mitwirkungspflicht
(1) Mit jeder Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr oder
jeder Hersteller ausgenommener Zubereitungen ist verpflichtet, die Maßnahme
nach den §§ 22 und 23 zu dulden und die mit der Überwachung
beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere ihnen auf Verlangen die Stellen zu bezeichnen, in denen der
Betäubungsmittelverkehr oder die Herstellung ausgenommener Zubereitungen
stattfindet, umfriedete Grundstücke, Gebäude, Räume, Behälter
und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen sowie
Einsicht in Unterlagen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seinen in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 24 a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf
Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung
zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B bis zum 15. Juni des Anbaujahres
in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3
anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu
verwenden. Die Anzeige muss enthalten:
1. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen
Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen
Vertreters,
2. die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft
zugeteilte Mitglieds- /Katasternummer,
3. die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,
4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Katasternummer;
anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch durch Gemarkung,
Flur und Flurstücke oder eine andere Angabe, die von der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden ist, charakterisiert
werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet
eine von ihr abgezeichnete Anfertigung der Anzeige unverzüglich dem
Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen
Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden,
wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich
ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Anhaltspunkte vor, dass der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen
des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage
I Teil B entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen
Staatsanwaltschaft mit.
§ 25 Kosten
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
erhebt für seine Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen
nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
vorzusehen.
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