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5.
Abschnitt - Vorschriften für Behörden
§ 26 Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Bereitschaftspolizei
und Zivilschutz
(1) Dieses -Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die
Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung
der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes dienen, sowie auf die Bevorratung
mit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungsmitteln für
den Zivilschutz entsprechende Anwendung.
(2) In den Bereichen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes obliegt
der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr
und des Bundesgrenzschutzes. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der
Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung
zuständigen Bundes- und Landesbehörden.
(3) Der Bundesminister der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich
im Einvernehmen mit dem Bundesminister in Einzelfällen Ausnahmen
von diesem Gesetz und den Auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu lassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem
nicht entgegen stehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung
erfordern.
(4) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis
nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelverordnung
der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, entsprechende Anwendung.
§ 27 Meldungen und Auskünfte
(1) Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte jährlich bis zum 31. März für das vergangene
Kalenderjahr die ihm bekannt gewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmi8tteln
nach Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel.
Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift
des Erwerbers anzugeben.
(2) Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte auf verlangen über den
Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben,
soweit es zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen
erforderlich ist.
(3) In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand
haben, sind zu übermitteln
1. zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln
bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen und Einrichtungen
der zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung
mit Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel der
Besserung und Sicherung erkannt oder der Anklage wegen Schuldunfähigkeit
freigesprochen worden ist,
2. zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben dem
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Falle der
Erhebung der öffentlichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte
und Tierärzte
a. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Anklageschrift,
b. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
c. die das Verfahren anschließende Entscheidung mit Begründung;
ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird
darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch diese
zu übermitteln. Die Übermittlung veranlasst die Strafvollstreckungs-
oder die Strafverfolgungsbehörde.
(4) Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
in sonstigen Strafsachen darf der zuständigen Landesbehörde
übermittelt werden, wenn ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr
erforderlich besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der
übermittelnden Stelle für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
erforderlich ist; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt
entsprechend.
§ 28 Jahresbericht an die Vereinten Nationen
(1) Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für
das vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
einen Jahresbericht über die Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der
Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zuständigen Behörden
der Länder wirken bei der Erstellung des Gerichtes mit und reichen
ihre Beiträge bis zum 31.März für das vergangene Kalenderjahr
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit
die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können,
sind sie zu schätzen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen
Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und
Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen
Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. In der Verordnung können
Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und
den Empfänger der Meldungen, getroffen werden.
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