|
|
6.
Abschnitt - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel
treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert,
abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise
verschafft,
2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3') ohne Erlaubnis
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen
Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4. (weggefallen)
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a. verschreibt,
b. verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder
einer tierärztlichen Hausapotheke abgibt,
8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich
oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels
zu erlangen,
10. einen anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche
Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen
anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum
unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt,
oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende
Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich
mitteilt,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften
(§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel
zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen
für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12
bereitstellt,
14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder §
13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist. Die Abgabe von
sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die
öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein
öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz
1 Nr. 11.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe
b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1,
5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, 2. durch eine der
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit
mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
1, 2, 5, 6 Buchstabe b Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2
und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich
zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt,
ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft
oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das
Handeltreiben, abgeben oder veräußern betreffen, auch anzuwenden,
wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht
Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
§ 29 a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine
Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht
oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder
2. mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt,
ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30 Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel
treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren
Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht
oder
4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30 a Straftaten
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt,
mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt, (§ 29 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt,
mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel
zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern,
abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen
zu fördern, oder
2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel
treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt
oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände
mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet
und bestimmt sind.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 30 b Straftaten
§ 129 des Strafgesetzbuches gilt auch dann, wenn eine Vereinigung
deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf den unbefugten Vertrieb von
Betäubungsmitteln im Sinne des § 6 Nr. 5 des Strafgesetzbuches
gerichtete sind, nicht oder nicht nut im Inland besteht.
§ 30 c Vermögensstrafe
(1) In den Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11
und 13 ist § 43 a des Strafgesetzbuches anzuwenden. Dies gilt nicht,
soweit der Täter Betäubungsmittel, ohne mit ihnen Handel zu
treiben, veräußert, abgibt, erwirbt oder sich in sonstiger
Weise verschafft.
(2) In den Fällen der §§ 29 a, 30, 30 a und b, ist §
43 a des Strafgesetzbuches anzuwenden.
§ 31 Strafmilderung oder absehend von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs.
2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs.
1, 2, 4 oder 6 absehen, wenn der Täter
1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen
hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt
werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart,
dass Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29 a Abs. 1, § 30 Abs.
1, § 30 a Abs. 1, von deren Planung er weiß, noch verhindert
werden können.
§ 31 a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum
Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen,
wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches
Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel
lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt,
ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Wiese beschafft
oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter
in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch,
der nach § 10 a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt,
ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb
zu sein.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des
Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der
Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der
Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung
aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen
nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des §
231 Abs. 2 der Strafprozessordnung und der §§ 232 und 233 der
Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die
Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr
nicht anzeigt,
2. in einem Antrag nach § 7 auch in Verbindung mit § 10 a Abs.
3, unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen beifügt,
3. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 a
Abs. 3, eine Änderung nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht unverzüglich mitteilt,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2, auch in Verbindung
mit § 10 a Abs. 3 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Betäubungsmittel ohne Genehmigung
ein- oder ausführt,
6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4, §
12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder
§ 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Strafbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
7. entgegen § 12 Abs. 1 Betäubungsmittel abgibt oder entgegen
§ 12 Abs. 2 die Abgabe oder den Erwerb nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht unverzüglich meldet oder den Empfang nicht bestätigt,
8. entgegen § 14 Abs. 1 bis 4 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig
kennzeichnet,
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 2 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Abs. 1 Betäubungsmittel nicht vorschriftsmäßig
vernichtet, eine Niederschrift nicht fertigt oder sie nicht aufbewahrt
oder gegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Betäubungsmittel nicht zur Vernichtung
einsendet, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3,
11. entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder entgegen § 17 Abs. 3
Aufzeichnungen oder Rechnungsdurchschriften nicht richtig aufbewahrt,
12. entgegen § 18 Abs. 1 bis 3 Meldungen nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
13. entgegen § 24 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht
nicht nachkommt,
14. entgegen § 24 a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, oder
15. Betäubungsmittel in einer Postsendung einlegt, obwohl diese Versendung
durch den Weltpostvertrag oder ein Abkommen des Weltpostvereins verboten
ist; das Postgeheimnis gemäß Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes
wird insoweit für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
eingeschränkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte, soweit das Gesetz von ihm ausgeführt wird, im
Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung.
§ 33 Erweiteter Verfall und Einziehung
(1) § 73 d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden
1. in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 6 und 10, 11,
sofern der Täter gewerbsmäßig handelt, und
2. in den Fällen der §§ 29 a, 30 und 30 a.(2) Gegenstände,
auf die sich eine Straftat nach den §§ 29 bis 30 a oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 32 bezieht, können eingezogen werden.
§ 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 34 Führungsaufsicht
In den Fällen des § 29 Abs. 3, der §§ 29 a, 30 und
30 a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
des Strafgesetzbuches).
|
|