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7.
Abschnitt - Betäubungsmittelabhängige Straftäter
§ 35 Zurückstellung der Strafvollstreckung
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht
mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen
oder steht sonst fest, dass er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des
Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe eines Strafrestes
oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte
sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden
Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und
deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt
in einer staatlich anerkannten Einrichtung die dazu dient, die Abhängigkeit
zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten
Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem
Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozessordnung zu. Der Verurteilte
kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung
der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den
§§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über
die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt
worden ist oder
2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei
Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe
oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im
übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung
nach überwiegende Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt
sind.
(4) Der Verurteilte ist verpflichtet zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde
festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung
der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen
teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.
(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der
Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt
wird und nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte einer Behandlung
derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte
den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht verbringt. Von dem Widerruf
kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist,
dass er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer
erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.
(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn
1. bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren
Vollstreckung nach Absatz
1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2. eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.
(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen,
so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf
kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt
werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts
nicht gehemmt. § 462 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 36 Anrechnung und Strafaussetzung zur
Bewährung
(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der
Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen,
so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthalts in
dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung
zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die
Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung
nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe
erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren
Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung
des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung
des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der
Verurteilte einen anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung
seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung
der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit
verantwortet werden kann.
(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit
unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Vorsaussetzungen des Absatzes
1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, dass die Zeit der Behandlung ganz
oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung
der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt
hat, angezeigt ist.
(4) Die §§ 56 a bis 56 g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht
des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen
oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige
Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz
3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozessordnung entsprechend;
die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.
§ 37 Absehen von der Erhebung der öffentlichen
Klage
(1) Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine
höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten,
so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung
des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung
der öffentlichen Klage abgesehen, wenn der Beschuldigte nachweist,
dass er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 bezeichneten
Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die
Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die
Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt,
wenn
1. die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluss fortgeführt
wird,
2. der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,
3. der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung,
die dem Ansehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde
lag, sich nicht erfüllt hat, oder
4. auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.
In den Fällen des Satzes 3 nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des
Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist,
dass er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt
werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt
wird.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung,
in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden
können, vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch
unanfechtbaren Beschluss. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar
ist auch eine Feststellung, dass das Verfahren nicht fortgesetzt wird
(Absatz 1 Satz 5).
(3) Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467
Abs. 5 der Strafprozessordnung zu § 153 a der Strafprozessordnung
getroffenen Regelungen gelten entsprechend.
§ 38 Jugendliche und Heranwachsende
(1) Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36
sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35
Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung der Erziehungsberechtigten
und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 7 Satz 2
findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten
die §§ 22 bis 26 a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind
neben § 454 Abs. 4 der Strafprozessordnung die §§ 58, 59
Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.
(2) § 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und
Heranwachsende.
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