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8.
Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 39 Übergangsregelung
Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten,
ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar
1999 geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen
obersten Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, wenn spätestens
24 Monate nach dem Inkrafttreten des 3. BtMG-Änderungsgesetzes vom
28. März 2000 (BGBl. I S. 302) eine Rechtsverordnung nach §
10 a Abs. 2 erlassen und ein Antrag auf Erlaubnis nach § 10 a Abs.
1 gestellt wird. Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über eine Antrag
können diese Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die
Anforderungen nach § 10 a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift
erlassenen Rechtsverordnung erfüllt werden. § 29 Abs. 1 Satz
1 Nr. 10 und 11 gilt auch für Einrichtungen nach Satz 1.
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