Ist es legal, geringe Mengen Drogen zu besitzen?

Das Gesetz, das diese Frage regelt, ist das BtMG. Im §29 Abs. 1 Satz 3 heißt es "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft wer, Betäubungsmittel besitzt ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.". Also ist jeglicher Besitz von Drogen illegal.

Nicht legal, aber auch nicht bestraft

Die Strafen sind abhängig von der Substanz, den Umständen, der Menge, dem Tatort und der Beurteilung eines Vorfalles vom zuständigen Richter und Staatsanwalt. Fast überall führt der Besitz geringer Mengen zum Eigenbedarf gewöhnlich zwar zur Anzeige, nicht aber zu einer Anklage. Nach dem Legalitätsprinzip in Deutschland, ist die Polizei verpflichtet jeden entdeckten Verstoß zur Anzeige zu bringen. Der Richter hat letztendlich die Möglichkeit ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen (§153 StPO). In vielen deutschen Bundesländern gilt bei Cannabisprodukten eine Obergrenze als Richtwert für die Einstellung eines Verfahrens. In Niedersachsen gilt eine Obergrenze von 6 Gramm Cannabis.

Bei Besitz von anderen illegalen Drogen liegt die Obergrenze einer geringen Menge viel niedriger, auch hier kommt es normalerweise nicht zu einer Anklage. Trotzdem darf man nicht vergessen, dass dabei wie schon erwähnt auch die Art der Droge, der Tatort und die Umstände der Straftat eine Rolle spielen, so dass eine Anklage auch beim Besitz einer geringen Menge nicht sicher auszuschließen ist.

Bei Betäubungsmitteln in Tablettenform wird in der Regel eine Tablette als geringe Menge beziehungsweise Eigenbedarf angesehen.

Entscheidend sind auch die Umstände

Die genannten Obergrenzen geringer Mengen dienen ausschließlich als ein Richtwert. Sprechen andere Indizien dafür oder dagegen, dass ein Drogenbesitz zum Eigenbedarf dient, darf ein Richter oder Staatsanwalt von diesen Richtwerten abweichen. Außerdem hat kein Mensch einen gesetzlichen Anspruch auf Einstellung eines Verfahrens, aufgrund des Besitzes geringer Mengen. Ebenso besteht keine Verpflichtung Drogendelikte, welche über diesen Obergrenzen liegen, bestrafen zu müssen. Die alleinige Entscheidung liegt beim Richter.

Zu beachten ist weiterhin, dass Delikte besonderer Härte im Regelfall nicht eingestellt werden. Zum Beispiel wenn Drogen in die Hände von Kindern geraten oder geeignet sind, um ein öffentliches Ärgernis zu erregen, beispielsweise Drogenkonsum auf dem Schulhof, in Justizvollzugsanstalten oder bei Massenveranstaltungen.

Also vereinfacht: Keine Art von Drogenbesitz ist legal. Bestimmte Arten von Drogenbesitz werden nicht bestraft.

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