Umgangssprachlich wird damit der § 35 aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bezeichnet, der sich mit einer möglichen Rückstellung einer Freiheitsstrafe im Zusammenhang mit einer Drogenabhängigkeit beschäftigt.
Der Verurteilte muss nicht in Haft, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Die Freiheitsstrafe beträgt nicht mehr als zwei Jahre.
- Es steht fest, dass die Tat (bei Gesamtfreiheitsstrafen ALLE Taten) auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Dies muss auch im schriftlichen Urteil stehen.
- Der Verurteilte befindet sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung (z.B. Entwöhnungstherapie) oder der Beginn einer solchen Maßnahme ist gewährleistet.
Während der Behandlungszeit muss der Verurteilte der Staatsanwaltschaft regelmäßig Nachweise über die Behandlung vorlegen. Außerdem ist die Behandlungsstätte verpflichtet, der Staatsanwaltschaft einen Therapieabbruch mitzuteilen.
Wird die Behandlung nicht angetreten, es werden keine Nachweise eingereicht oder die Behandlung wird abgebrochen und eine zeitnahe Wiederaufnahme steht nicht in Aussicht, kommt es zum Widerruf der Zurückstellung, d.h. es wird ein Haftbefehl ausgestellt.
Nach einem Widerruf kann eine erneute Strafzurückstellung beantragt werden.
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung muss schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt werden.
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