Substanz
Kräutermischungen (allg. bekannt als Herbal Blends oder Legal Highs) mit dem Markennamen "Spice", "Lava Red", "Boom", "Bonzai", "Wasted" etc. dienen nach Herstellerangaben zum Beduften von Räumen. Allerdings wird der Inhalt auch von Konsumenten geraucht, um einen Rausch zu erzielen.
Analysen von "Spice", "Lava Red" etc. haben ergeben, dass nicht die angegebenen Kräuter, sondern synthetische Cannabinoide hauptverantwortlich für die von Konsumenten berichteten psychoaktiven Wirkungen sind. Die Kräutermischungen werden von verschiedenen Herstellern und unter verschiedenen Markennamen im Internet und in Headshops vertrieben.
Nach Herstellerangaben sollen in "Lava Red" Bestandteile von folgenden Pflanzen enthalten sein: Meeresbohne (Canavalia maritima), Blaue Lotusblume (Nymphaea caerulea und Nymphaea alba), Helmkraut (Scutellaria nana), Indian Warrior (Pedicularis densiflora), Wild Dagga (Leonotis leonurus), Indischer Lotus (Nelumbo nucifera), Sibirischer Löwenschwanz (Leonurus sibiricus). Der Hauptwirkstoff wird jedoch als "CP-47,497" bezeichnet. Dieser Vertreter aus der Gruppe der so genannten "nicht klassischen" Cannabinoide weist strukturelle Ähnlichkeiten mit dem Hauptwirkstoff der Cannabispflanze, dem delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), auf. Darüber hinaus wurden in einigen Proben synthetische Cannabinoide wie z.B. JWH-018, JWH-203, JWH-251, JWH-122 etc. gefunden.
Konsumform
Die Kräutermischungen werden mit Tabak vermischt oder pur zu Zigaretten gedreht oder in einer speziellen Pfeife (Haschischpfeife, Bong) geraucht.
Wirkungen
Die synthetischen Cannabinoide haben eine ähnliche Wirkung wie Cannabis (Sedierung, muskuläre Entspannung, Euphorisierung etc.), wirken aber 35 bis 90 Mal stärker. Problematisch ist den Analyseergebnissen zufolge, dass die künstlich zugegebenen Cannabinoide in unterschiedlicher und stark schwankender Konzentration gefunden wurden. Wegen der hohen Wirksamkeit kann es so leicht zu Überdosierungen kommen.
Mögliche Nebenwirkungen
Bislang ist wenig bekannt über das Risikopotenzial der enthaltenen synthetischen Cannabinoide. Das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg weist jedoch darauf hin, dass mindestens von einem mit Cannabis vergleichbaren Suchtpotenzial auszugehen ist.
akut
Kreislaufbeschwerden, Mundtrockenheit, Schweißausbrüche, unerwünschte Halluzinationen, Panikattacken, Erbrechen, Herzrasen und Herzrhythmusstörungen bis hin zur Bewusstlosigkeit und Kreislaufversagen.
mehrere Tage anhaltend
Appetitlosigkeit, Gleichgewichtsstörungen, Wahrnehmungsstörungen, starke Kopfschmerzen, psychisches Ungleichgewicht.
Darüber hinaus sind mit dem Rauchen von Kräutern und der beigemengten synthetischen Cannabinoide Risiken für die Atemwege verbunden. So ist nicht auszuschließen, dass bei der Verbrennung giftige Stoffe entstehen, die anschließend in die Lunge inhaliert werden.
Recht
Seit 2009 sind die synthetischen Cannabinoide "CD-47,497" und "JWH-018" dem Betäubungsmittelgesetz in Anlage II unterstellt. Damit ist jede Form von Herstellung, Handel, Erwerb und Besitz dieser Substanzen ohne Genehmigung des Bundesinstituts für Arzneimittelsicherheit und Medizinprodukte verboten.
Weitere synthetische Cannabinoide sind teilweise auch per Eilverordnung ins Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden.
Noch nicht analysierte Herbal Blends sind legal zu erwerben. Jedoch macht sich der Händler durch Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz strafbar, sobald Stoffe enthalten sind, "die das Bewusstsein verändern". Erst, wenn ein künstliches Cannabinoid darin nachweisbar ist, wird dieses ins Betäubungsmittelgesetz aufgenommen.
Aus rechtlicher Sicht kritisch für den Käufer ist, dass in einem Produkt nicht immer dieselben künstlichen Zusätze enthalten sind. Unter Umständen ist man im Glauben, ein legales Produkt erworben zu haben, das dennoch Substanzen enthält, die bereits ins Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden sind.